Brüssel: es ist von ungeheurer Tragweite, was der europäische Arbeitsgerichtshof in einem von der Öffentlichkeit nur wenig beachteten Beschluß gestern Vormittag entschieden hatte.
Nach § 353a Abschnitt III der europäischen Übergangsverordnung zur Harmonisierung der Beitrittskriterien für EU-Staaten und -Bürger sind heute alle Hartz IV-Empfänger in Deutschland theoretisch berechtigt, die Leistungen des europäischen Rettungsschirms in Anspruch zu nehmen.
Der Kläger, Kevin B. aus Berlin-Neu-Kölln, hat ab sofort einen Anspruch auf den sogenannten "Individual-Rettungsschirm" des Bankengewerbes.
Die Leistungen dieser Versorgungsklasse umfassen eine Sonderzahlung in zehnfacher Höhe des letzten Jahresgehalts sowie Aktienoptionen in Höhe von 100.000 EUR bei einer Unternehmensauswahl seiner Wahl.
Desweiteren enthalten ist der Sitz im Aufsichtsrat eines börsennotierten Unternehmens, nebst entsprechenden Aufwandsentschädigungen.
Nach § 34 des Besitzstandswahrungsgesetzes im Bankenwesen erhält Kevin B. ein lebenslanges Wohnrecht in einem angemessenen Appartement, sowie die kostenlose Nutzung eines Stadtbüros nebst Sekretärin.
"Da hamwer nochmal Glück gehabt" - ist das zufriedene Resumée des findigen Klägers.